Wichtig:

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Stellen Sie bitte sicher, dass Ihr Rechner die beschriebenen Voraussetzungen erfüllt. Alternativ zum Download erhalten Sie die Demoversion gegen eine kleine Schutzgebühr auch auf unserer Recruiter Produkt -CD.

Lesen Sie bitte diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) aufmerksam durch. Wenn Sie den beschriebenen AGB zustimmen, können Sie über den Button am Ende der Seite das gewünschte Produkt herunterladen.

Allgemeine Geschäftsbedingungen
der Meffert Software GmbH & Co. KG für Softwareprodukte

Stand: 01.01.2011

 

§ 1 Gegenstand des Vertrages

Gegenstand des Vertrages ist die Übertragung des Nutzungsrechtes an einem von der Meffert Software GmbH & Co. KG (im folgenden „Meffert“ genannt) entwickelten Softwareprodukt (im Folgenden „Lizenzsoftware“ genannt) auf eine Einzelperson, Gbr. oder sonstiges.Handelsgeschäft, oder juristische Person (im folgenden „Kunde“ genannt).
  1. Durch Individualvertrag auf der Grundlage dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) überträgt Meffert dem Kunden das persönliche, nicht ausschließliche und nur mit Zustimmung von Meffert auf Dritte übertragbare Recht, die Lizenzsoftware auf Rechnern des Kunden zu installieren und zu nutzen (im Folgenden „Lizenz“ genannt), wobei alle Urheberrechte an der Lizenzsoftware bei Meffert verbleiben.
  2. Der Kunde ist berechtigt, die Lizenz auf mehreren Rechnern in einem Netzwerk zu nutzen. Die gleichzeitige Verwendung der Software durch mehrere Benutzer bzw. Sitzungen ist auf die vertraglich vereinbarte Anzahl von Lizenzen beschränkt.
  3. Wechselt der Kunde nach Vertragsabschluss seine Hardware, so ist er verpflichtet, die Software auf der bisherigen Hardware unwiderruflich zu löschen.
  4. Der Kunde erhält die Lizenzsoftware in maschinenlesbarer Form. Er erhält ferner in maschinenlesbarer Form eine Datei, die die Bedienungsanleitung enthält.
  5. Der Kunde hat keinen Anspruch auf Überlassung des Quellcodes der Lizenzsoftware. Er ist nicht berechtigt, mit entsprechenden Hard- oder Softwareprodukten den Quellcode der Lizenzsoftware zu entschlüsseln.
  6. Der Kunde ist berechtigt, von der Lizenzsoftware Sicherungskopien auf beliebigen Datenträgern in branchenüblicher Menge herzustellen und aufzubewahren. Eine Weitergabe der Sicherungsmedien an Dritte (Auslagerung der Sicherungskopien bei Dritten) ohne vorherige Zustimmung von Meffert ist nicht statthaft.
  7. Verstößt der Kunde oder sein Verrichtungs- oder Erfüllungsgehilfe gegen die oben in diesem Paragraphen festgeschriebenen Regeln schuldet er für jeden Fall der Zuwiderhandlung eine Nettolizenzgebühr.

§ 2 Zustandekommen des Vertrages

  1. Meffert stellt im Internet auf seiner Homepage die Möglichkeit zum Download der Lizenzsoftware zur Verfügung. Der Kunde kann nach Bekanntgabe seines Namens und seiner Anschrift sowie nach Anerkennung dieser AGB ohne Zahlung von Beträgen an Meffert die Lizenzsoftware herunter laden. Gegen Erstattung einer Gebühr ist Meffert bereit, dem Kunden die Lizenzsoftware auf Datenträger auf dem Postweg zur Verfügung zu stellen. Die Lizenzsoftware alleine ist jedoch nicht lauffähig. Auf einseitige Anforderung in Textform postalisch oder elektronisch übermittelt erhält der Kunde von Meffert eine aus dem Namen und den Daten des Kunden generierte Datei (im Folgenden „Schlüssel“ genannt). Dieser Schlüssel wird nach Wahl von Meffert dem Kunden entweder als Anhang zu einer e-Mail oder auf einem Datenträger per Post zur Verfügung gestellt.
  2. Lizenzsoftware und Schlüssel gemeinsam erlauben den uneingeschränkten Test aller Funktionen der Lizenzsoftware. Die testweise Nutzung ist jedoch zeitlich befristet (im Folgenden „Zeitsperre“ genannt). Nach Ablauf dieser Frist ist die Lizenzsoftware nicht mehr nutzbar. Ein Zugriff auf die im Testzeitraum gespeicherten Daten ist nicht mehr möglich.
  3. Jede Manipulation an der Zeitsperre der Lizenzsoftware führt zum sofortigen Verlust des Rechtes auf testweise Nutzung. Manipulationen an der Zeitsperre z.B. durch Veränderung des Systemdatums des Rechners können im Übrigen zu Datenverlusten auf dem Rechner des Kunden führen, für die Meffert keine Gewährleistung übernimmt.
  4. Entscheidet sich der Kunde innerhalb der Testphase für den Erwerb einer Lizenz, so teilt er dies Meffert in Textform postalisch oder elektronisch mit. Meffert erstellt dem Kunden daraufhin für die Lizenz eine Rechnung. Nach Eingang der Lizenzkosten bei Meffert generiert Meffert einen endgültigen Schlüssel, der dem Kunden analog zu Ziffer 1. dieses Paragraphen übergeben wird. Mit diesem endgültigen Schlüssel ist die Lizenzsoftware zeitlich uneingeschränkt nutzbar. Auf in der Testphase abgespeicherte Daten kann weiterhin zugegriffen werden. Der Lizenzschlüssel enthält den Namen des Kunden, die Anzahl der Lizenzen und - je nach Existenz eines Wartungsvertrags - die Berechtigung für kostenfreie Updates.
  5. Der Kunde ist nicht berechtigt, erhaltene Schlüssel ohne vorherige schriftliche Zustimmung von Meffert an Dritte weiterzugeben. Wird der endgültige Schlüssel der Lizenzsoftware durch Datenverlust auf dem Kundenrechner vernichtet oder durch Lieferung eines neuen Schlüssels ersetzt, wird der alte Lizenzschlüssel gesperrt. Ersatzschlüssel stellt Meffert kostenlos zur Verfügung.
  6. Zwischen dem Eingang der Anforderung eines Schlüssels bei Meffert und der Absendung des Schlüssels an den Kunden können bis zu zwei Arbeitstage vergehen.
  7. Der Lizenzvertrag zwischen Meffert und dem Kunden entsteht mit dem Eingang des mit dem Angebot übermittelten Bestellformulars. Meffert behält es sich allerdings vor, nach dessen Eingang durch Absendung einer Erklärung innerhalb von zwei Arbeitstagen in Textform postalisch oder elektronisch einem Vertragsabschluss zu widersprechen. Macht Meffert von diesem Recht Gebrauch, wird der abgeschlossene Vertrag rückwirkend aufgehoben, ohne dass wechselseitige Ansprüche entstehen.
  8. Für den Fall, dass der Kunde Verbraucher im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuches ist, steht ihm gemäß § 312 d BGB ein Widerrufsrecht zu, dass auf zwei Wochen befristet ist. Diese Widerrufsfrist beginnt mit dem Tag der Installation. Übt der Kunde dieses Widerrufsrecht aus, so ist er verpflichtet, unverzüglich die Lizenzsoftware sowie die Schlüssel von allen Rechnern seines Systems zu löschen und alle eventuell angefertigten Sicherungsdatenträger zu löschen oder zu vernichten. Hiervon darf sich Meffert vor Ort überzeugen. Meffert zahlt erhaltene Lizenzkosten gegen Nachweis der Löschung der Lizenzsoftware an den Kunden zurück.
  9. Die Software darf in regelmäßigen Abständen (alle 5 Tage) über die bestehende Internetverbindung des Kunden online überprüfen, ob der verwendete Schlüssel gültig ist. Hierzu wird ausschließlich die Seriennummer zum Meffert-Server übertragen. Die Verwendung eines ungültigen Schlüssels führt zu Sperrung der Funktionalität. Ein Direktzugriff auf die Datenbank ist weiterhin möglich.
  10. Dem Kunden ist bekannt, dass die Lizenzsoftware zu ihrer Funktion das Vorhandensein von Softwareprodukten anderer Hersteller (z.B. Microsoft Windows, Microsoft Access) voraussetzt. Soweit die Lieferung dieser Softwareprodukte nicht ausdrücklich zwischen Meffert und dem Kunden vereinbart ist, erklärt der Kunde, Inhaber entsprechender Softwarelizenzen dieser Produkte zu sein.
  11. Dem Kunden ist ferner bekannt, dass er vor dem Aufspielen der Software zu seiner Sicherheit eine umfassende Datensicherung vorzunehmen hat. Ebenfalls empfiehlt Meffert auf jedem Rechner ein sich täglich erneuerndes Virenprogramm aufzuspielen.
  12. Der Kunde ist verpflichtet, seinen Namen, seine Anschrift etc. wahrheitsgemäß anzugeben und Meffert von Änderungen dieser Daten unverzüglich zu unterrichten. Kommt der Kunde dieser Verpflichtung nicht nach, gelten Erklärungen von Meffert an die letzte bekannte Anschrift als wirksam zugegangen.

§ 3 Gewährleistung

  1. Meffert übergibt dem Kunden die Lizenzsoftware frei von Rechten Dritter. Sollte der Kunde wegen angeblicher Verletzungen von Schutzrechten in Anspruch genommen werden, so wird er Meffert unmittelbar nach der Inanspruchnahme durch Dritte unter Übersendung aller Unterlagen schriftlich informieren. Meffert gibt dem Kunden in diesem Fall die Möglichkeit, die Abwehr der Ansprüche auf Kosten von Meffert durch von Meffert zu bestimmende  Anwälte durchzuführen
  2. Die Gewährleistung von der Freiheit von Rechten Dritter gilt nicht bezüglich von Meffert gelieferter Softwareprodukte anderer Hersteller wie Betriebssysteme, Datenbanken und Runtime-Modulen. Für derartige Produkte gilt die Gewährleistung des jeweiligen Herstellers, die vom Kunden gesondert zu vereinbaren ist.
  3. Es ist dem Kunden bekannt, dass es nach dem heutigen Stand der Technik unmöglich ist, vollständig fehlerfreie Software herzustellen. Dies umso mehr, als die Lizenzsoftware nur auf der Grundlage anderer Softwareprodukte funktionsfähig ist. Meffert übernimmt daher nur die Gewähr dafür, dass die Lizenzsoftware die zugesagten Leistungsmerkmale erfüllt, die in der zum Zeitpunkt der Lizenzerteilung gültigen Anleitung für die betreffende Lizenzsoftware enthalten sind, und nicht mit Fehlern behaftet ist, die den Wert oder die Tauglichkeit zu den nach dem Vertrag vorausgesetzten Gebrauch aufheben oder wesentlich mindern. Die technischen Daten, Spezifikation und Leistungsbeschreibungen in der für die Lizenzsoftware getätigten Werbung stellen keine Zusicherung von Eigenschaften dar, es sei denn, dass sie im Individualvertrag von Meffert ausdrücklich als solche bezeichnet werden. Meffert haftet nicht für Mängel oder Fehler, die auf falscher Handhabung der Lizenzsoftware durch den Kunden beruhen.
  4. Meffert gewährleistet die Zusammenarbeit der Lizenzsoftware mit anderen Softwareprodukten von Drittherstellern nur in Bezug auf die zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses verkauften Versionen der Drittsoftware, wobei die Softwareprodukte von Drittherstellern, mit denen die Lizenzsoftware zusammenarbeitet, von Meffert bei Vertragsabschluss festgelegt werden. Ändert ein Dritthersteller nachträglich seine Software durch ein Update oder eine neue Version, kann Meffert keine Gewährleistung für eine reibungslose Zusammenarbeit der  Lizenzsoftware mit der Software des Drittherstellers übernehmen. Eine Anpassung an veränderte Versionen der Software von Drittherstellern ist grundsätzlich kostenpflichtig .Auch eine Erweiterung der Datenbank zu den Produkten von Meffert kann nur nach Rücksprache und Genehmigung in Textform erfolgen, da dass Ändern bestehender Datenbankstrukturen zu Fehlfunktionen führen kann. Deren Beseitigung im Falle einer fehlenden Rücksprache und Genehmigung kostenpflichtig ist.
  5. Wenn anlässlich des Kaufs der Lizenzsoftware binnen der gesetzlichen Gewährleistungsfrist - aktuell 2 Jahre - vom Käufer Mängel festgestellt werden, die die vereinbarte vertragliche Nutzung erheblich behindern, ist der Kunde verpflichtet, jeden erkannten Mangel unverzüglich anzuzeigen, gegebenenfalls unter Beifügung von Dokumentationsausdrucken. Meffert verpflichtet sich jeden anerkannten Mangel innerhalb einer Frist von 14 Tagen durch ein Programm-Update zu beseitigen. Erst nachdem 3 Mängelbeseitigungsversuche durch Meffert gescheitert sind, kann der Kunde von dem gesetzlichen Rücktrittsrecht Gebrauch machen. Zur Klarstellung ist festzuhalten, dass ein Programm-Update, welches im Laufe der Geschäftsbeziehung das Programm verändert, keine erneute Gewährleistungsfrist ausgelöst. Sollte der Fall des Vertragsrücktritts eintreten, wird Meffert den Kaufpreis rückerstatten und die Lizenzsoftware und den Schlüssel endgültig und unwiderruflich löschen, soweit er Zugriff auf die notwendigen Dateien hat. Sollte Meffert die endgültige Löschung der gesamten Lizenzsoftware und des Schlüssels nicht möglich sein, wird Meffert den gezahlten Kaufpreis erst nach verbindlicher Bestätigung der Löschung und Kontrolle gemäß § 2 Nr. 7 erstatten. Weitergehende Ansprüche, insbesondere Ansprüche aus Datenverlusten, sind ausdrücklich ausgeschlossen, es sei denn, Meffert hat vorsätzlich oder grob fahrlässig den Datenverlust und/oder den Schaden verursacht. Ansprüche aus Mangelfolgeschäden sind in jedem Fall ausgeschlossen. Die Vorschriften des Produkthaftungsgesetzes bleiben unberührt.
  6. Stellt sich im Rahmen einer Mängelüberprüfung auf Mängelrüge des Kunden heraus, dass die Lizenzsoftware keinen Mangel aufweist, sondern dass eine Fehlbedienung des Kunden vorlag, ist Meffert berechtigt, den Kostenaufwand für die Prüfung mit dem für Systemprogrammierer üblichen Stundensatz dem Kunden in Rechnung zu stellen. Basis hierfür ist ein Stundensatz i.H.v. 100 € (Stand 2011).
  7. Es gilt die jeweils gesetzliche Gewährleistungsfrist für von Meffert gelieferte Produkte. Diese Frist beginnt für Softwareprodukte von Meffert mit dem Eingang des endgültigen Schlüssels beim Kunden, bei allen anderen Produkten mit dem Lieferdatum.

§ 4 Softwarewartung

  1. Für eine feste individuell vereinbarte Vergütung übernimmt Meffert die Wartung der Lizenzsoftware (im Folgenden „Wartungsvertrag“ genannt). Dieser Wartungsvertrag umfasst  folgende Leistungen:
    1. Gewährleistung für Mängel auch nach Ablauf der Gewährleistungsfrist des § 3 dieser AGB,
    2. die kostenfreie Nutzung der Hotline von Meffert und
    3. die kostenfreie Belieferung mit Software-Updates für Meffert-eigene Softwareprodukte
    4. Remoteunterstützung über das Internet
  2. Die Gewährleistung im Rahmen des Wartungsvertrages erfolgt analog zu den Bestimmungen des § 3 dieser AGB.
  3. Die Hotline von Meffert ist von Montags bis Freitags (außer an hessischen Feiertagen) von 10:00 Uhr bis 16:00 Uhr durch sachkundige Mitarbeiter von Meffert besetzt. Sollte ein Problem des Kunden nicht direkt gelöst werden können, wird Meffert innerhalb einer Frist von drei Arbeitstagen per Email, Fax oder Telefonanruf Lösungsvorschläge unterbreiten. Die Telefonkosten des Anrufes trägt der Kunde.
  4. Meffert wird die Lizenzsoftware kontinuierlich weiterentwickeln. Solche Änderungen oder Erweiterungen der Lizenzsoftware (Updates) sind für Kunden mit einem Wartungsvertrag kostenfrei. Die Updates werden durch eine Downloadmöglichkeit im Internet dem Kunden zur Verfügung gestellt.
  5. Updates erfolgen in unregelmäßigen Abständen. Ein Anspruch auf konkrete Updates innerhalb bestimmter Fristen besteht nicht.
  6. Befindet sich der Kunde mit einer Rate des Wartungsentgeltes in Verzug, ist Meffert berechtigt, seine Leistungen bis zur Zahlung auszusetzen.
  7. Der Wartungsvertrag verlängert sich jeweils um ein Jahr, wenn er nicht 3 Monate vorher gekündigt wird. Die Kündigung hat durch eingeschriebenen Brief zu erfolgen.
  8. Kunden ohne vertragliche Softwarewartung können Softwareupdates käuflich erwerben. Der Kaufpreis ist vom Alter (Releasedatum) der zuletzt vom Kunden erworbenen Version abhängig. Bei einem Alter von bis zu einem Jahr kostet ein Update 30 % des Neupreises. Bei einem Alter unter drei Jahren kostet ein Update 50 %, und ab drei Jahre 70 % des aktuellen Neupreises. Bei einem Alter von fünf Jahren und mehr ist der volle aktuelle Neupreis zu zahlen.

§ 5 Zahlung

  1. Die Zahlung des Kaufpreises für die Softwarelizenz ist Voraussetzung für die Überlassung des endgültigen Schlüssels, der eine unbefristete Nutzung der Lizenzsoftware ermöglicht.
  2. Die Kosten eines Wartungsvertrages sind spätestens zum dritten Werktag des Beginns der Wartungsperiode im Voraus zur Zahlung fällig.
  3. Alle Preisangaben von Meffert sind grundsätzlich in EURO- € - ausgezeichnet. Zu den Preisangaben tritt die gesetzliche Mehrwertsteuer nach deutschem Umsatzsteuerrecht in der jeweils gültigen Höhe, die ausgewiesen ist. Alle Zahlungen mit befreiender Wirkung erfolgen ausschließlich auf das von Meffert in der Rechnung bekannt gegebene Konto. Der Rechnungsbetrag ist in der ausgewiesenen Höhe zu zahlen. Überweisungskosten und etwaige Wechselspesen für die Überweisung von Fremdwährungen sowie das Währungsrisiko trägt der Kunde.
  4. Verzug und Verzugsfolgen ergeben sich aus den §§ 286 ff des deutschen Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) in der jeweils gültigen Fassung.
  5. Der Kunde kann gegen Forderungen von Meffert nicht aufrechnen, es sei denn, seine Gegenansprüche wurden rechtskräftig festgestellt oder von Meffert anerkannt. Der Kunde kann ein Zurückbehaltungsrecht nur mit Gegenansprüchen ausüben, die auf dem gleichen Rechtsverhältnis beruhen.

§ 6 Datenschutz

Meffert speichert während der Dauer der vertraglichen Beziehungen die Daten des Kunden in elektronischer Form. Meffert verpflichtet sich zur Einhaltung aller in der Bundesrepublik Deutschland geltenden datenschutzrechtlichen Vorschriften. Meffert wird insbesondere die gespeicherten Daten des Kunden ohne dessen Zustimmung keinem Dritten zugänglich machen.

§ 7 Allgemeine Bestimmungen

  1. Für die Rechtsbeziehungen zwischen Meffert und dem Kunden gilt ausschließlich deutsches Recht, auch wenn der Kunde seinen Sitz im Ausland hat. Die Geltung des UN-Kaufrechtes wird ausdrücklich ausgeschlossen.
  2. Für alle vertraglichen Beziehungen zwischen Meffert und dem Kunden gelten ausschließlich diese AGB. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden gelten nur dann zusätzlich, wenn sie von Meffert ausdrücklich schriftlich anerkannt wurden.
  3. Für Vereinbarungen zwischen Meffert und dem Kunden gilt ein striktes Textformerfordernis. Dieses kann auch nur in Textform abbedungen werden. Mündliche Vereinbarungen gelten nur dann, wenn sie anschließend von Meffert in Textform bestätigt werden.
  4. Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam sein oder werden, so sollen die übrigen Bestimmungen hierdurch nicht berührt werden. Meffert und der Kunde werden in diesem Falle die ungültige Bestimmung durch eine gültige ersetzen, die der ungültigen Bestimmung wirtschaftlich möglichst nahe kommt.
  5. Soweit dies nach deutschem Recht zulässig ist, vereinbaren Meffert und der Kunde als Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus Verträgen die Gerichte in Wiesbaden, Deutschland.
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